§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 02.02.1957 in Mönchengladbach gegründete Verein führt den Namen Behinderten-Sportgemeinschaft Mönchengladbach e. V. (BSG MG).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist im Vereinsregister in Mönchengladbach unter VR 708 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. (BRSNW).
4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Ziel ist es, allen Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Sport zu ermöglichen, um zur Erreichung und Sicherung der Rehabilitation beizutragen. Der Zweck beinhaltet, den Sport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Stärkung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und sozialen Integration von Menschen mit Behinderung zu fördern und einzusetzen.
5. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) ein regelmäßiges Sportangebot für Erwachsene, Jugendliche und Kinder
b) Pflege des sportlichen Wettkampfes entsprechend den Richtlinien des Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (BRSNW).
c) Förderung der Teilnahme an überörtlichen Sportveranstaltungen, soweit es sich um Veranstaltungen handelt, die vom Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. ausgerichtet werden.
d) Zusammenarbeit mit dem Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (BRSNW) mit Sitz in Duisburg
e) Zusammenarbeit mit dem Landessportbund NW e. V. und den angeschlossenen Vereinen
f) Zusammenarbeit mit den anerkannten Kriegsopfer- und Zivilbehindertenorganisationen
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Dem Verein können beitreten:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Die Ablehnung ist schriftlich unter Angabe der Gründe dem Bewerber mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist der Widerspruch innerhalb von 4 Wochen, vom Tage des Bekanntwerdens an, zulässig.
4. Über den Widerspruch entscheidet der Hauptvorstand.
5. Die Entscheidung des Hauptvorstandes ist endgültig. Sie ist ebenfalls schriftlich, im Falle der Bestätigung der Ablehnung unter Angabe der Gründe, dem Bewerber mitzuteilen.
6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, bei allen sportlichen Aktivitäten (im Rahmen des Behindertensportes) nur für die Behinderten-Sportgemeinschaft Mönchengladbach e. V. zu starten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der BSG MG erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende des Kalenderjahres möglich ist und dem Vorstand schriftlich, mindestens 6 Wochen vorher, erklärt werden muss oder durch den Tod eines natürlichen Mitglieds.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied länger als 3 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und eine schriftliche Nachfrist von 4 Wochen verstreichen lässt,
b) Verein schädigendes Verhalten seitens des Mitgliedes vorliegt,
c) gegen Anordnungen des Vorstandes oder gegen Anordnungen der Übungsleiter während einer Veranstaltung verstoßen wird,
d) das Mitglied wissentlich falsche Angaben dem Verein gegenüber über seine Person, seine Körperbehinderung oder damit im Zusammenhang stehenden Gegebenheiten gemacht hat,
e) gegen § 4 Abs. 6 verstoßen wird.
3. Der Vereinsausschluss erfolgt in den Punkten b) – e) nach Anhörung des Mitgliedes durch begründeten Beschluss des Hauptvorstandes. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss und die Begründung sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder durch persönliche Zustellung bekannt zu machen. Der Beschluss wird wirksam, wenn nicht 2 Wochen nach Bekanntmachung schriftlich Widerspruch beim geschäftsführenden Vorstand erhoben wird. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Diese Entscheidung ist verbindlich und dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekannt zu geben.
4. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Beitrag
Die Mitglieder zahlen an die BSG MG einen Mitgliedsbeitrag der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
b) der Hauptvorstand (§ 10)
c) der Gesamtvorstand (§ 11)
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Juristische Personen sind nicht stimmberechtigt.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Juristische Personen sind nicht wählbar.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und für den Vorstand bindend. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (Abs. 4).
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist durch den Vorsitzenden nach Beschlussfassung im Hauptvorstand im ersten Jahresquartal einzuberufen.
3. Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden innerhalb 6 Wochen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, mindestens 3 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand des Beschlusses vorher mit der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemacht worden ist.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit den Abstimmungsergebnissen in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind besondere:
a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
d) Wahl von Ehrenvorsitzenden und –mitgliedern
e) Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Beschlussfassung über den Beitragstarif
h) Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse
i) Auflösung des Vereins
§ 9 Hauptvorstand
1. Der Hauptvorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
b) dem/der Schatzmeister/in, dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
c) dem/der Schriftführer/in, dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
d) dem/der Sportwart/in, dem/der stellvertretenden Sportwart/in
2. Alle müssen Vereinsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 sein, wobei jedoch juristische Personen nicht wählbar sind.
3. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der Schriftführer. Die Vertretung ist ausreichend, wenn Sie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied dieses geschäftsführenden Vorstandes wahrgenommen wird.
4. Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
a) Die maximale Dauer einer Wahlperiode beträgt 2 Jahre.
b) Wiederwahl ist möglich.
c) Die Amtszeiten sind von Fall zu Fall so festzulegen, dass möglichst eine einjährige Überlappung der Amtszeit des Amtsinhabers mit der Amtszeit der Vertretung gewährleistet ist.
5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so kann vom Hauptvorstand bis zur Vorstandsneuwahl ein Mitglied des Vereins kommissarisch eingesetzt werden.
6. Die Aufgaben des Hauptvorstandes sind die Vereinsführung, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Insbesondere soll der Hauptvorstand die Planung organisatorischer und finanzieller Maßnahmen durchführen, die Kassengeschäfte erledigen, sowie die Mitgliederangelegenheiten bearbeiten.
7. Der Hauptvorstand tritt erstmals innerhalb von 2 Wochen nach seiner Wahl zusammen. Danach trifft sich der Hauptvorstand je nach Bedarf, aber mindestens viermal im Kalenderjahr.
8. Seine Entscheidungen trifft der Hauptvorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Der Hauptvorstand ist nicht berechtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, durch die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des BSG MG haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen der BSG MG.
§ 10 Gesamtvorstand
1. Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) der Hauptvorstand (§ 10)
b) die Übungsleiter (§ 12)
c) die Vereinsärzte
2. Für die Einberufung einer Sitzung des Gesamtvorstandes ist der Hauptvorstand zuständig.
3. Die Aufgabe des Gesamtvorstandes ist die Unterrichtung und Beratung des Hauptvorstandes.
4. Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf.
§ 11 Übungsleiterinnen/Übungsleiter
1. Der Vorstand hat für eine ausreichende Anzahl von ausgebildeten Übungsleitern zu sorgen.
2. Mit diesen soll er angemessene schriftliche Beschäftigungsverträge abschließen.
3. Die Übungsleiter sind für den Ablauf der Übungs- und Trainingsstunden zuständig. Ihren Anweisungen im vorgenannten Rahmen haben die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltungen gemäß ihren Möglichkeiten Folge zu leisten.
4. Der Qualifikationsnachweis muss regelmäßig nach den gebotenen Richtlinien erbracht und unaufgefordert bei erforderlicher Erneuerung dem Hauptvorstand vorgelegt werden.
§ 12 Sportärztin/Sportarzt
1. Der Hauptvorstand bestellt mindestens einen Sportarzt bzw. eine Sportärztin.
2. Aufgaben des Sportarztes/der Sportärztin:
a) Sportärztliche Untersuchung der Mitglieder des Vereins, die am offiziellen Wettkampfsport des Vereins/Verbandes teilnehmen
b) Wahrnehmung auch aller sonstigen Aufgaben, die nach Gesetz und Verbandsbestimmungen im Rahmen des Vereinslebens einer Behinderten-Sportgemeinschaft von Sportärzten zu erledigen sind
§ 13 Revision
1. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Revisorinnen/Revisoren. Diese müssen Vereinsmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 sein. Sie dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein.
2. Die Revisorinnen/Revisoren werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Aufgaben der Revisoren/Revisorinnen sind:
a) die Prüfung der satzungsgemäßen Vereinsführung durch den Vorstand
b) die Kontrolle des Kassen- und Kontostandes
c) die Überprüfung der gesamten Buchhaltung und Buchführung
4. Die Prüfung hat für jedes Geschäftsjahr zu erfolgen und sollte im ersten Kalendervierteljahr vor der Mitgliederversammlung stattfinden.
5. Bei der Revision müssen mindestens 2 Revisorinnen/Revisoren anwesend sein.
6. Sie sind dem Verein gegenüber einzeln verantwortlich und haben in den Mitgliederversammlungen über ihre Tätigkeit zu berichten.
7. Ein kurzer, schriftlicher Bericht ist nach jeder Prüfung von den tätig gewordenen Revisoren zu den Vereinsakten zu reichen.
§ 14 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen
1. Der Verein ist völlig autonom und selbständig.
2. Soweit es erforderlich ist, soll sich der Verein anderen Organisationen anschließen, um den Zweck des Vereins zu erreichen und seine Ziele im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwirklichen.
3. Über den Anschluss an entsprechende andere Vereine oder Organisationen entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Bereits bestehende Mitgliedschaften bleiben bestehen.
5. Finanzielle Haftungen für Verbindlichkeiten anderer Vereine oder Organisationen dürfen nur im Wege der Beitragszahlungen an diese Vereine oder Organisationen eingegangen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Hauptvorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Auflösung kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
5. Die vorhandenen Sportgeräte fallen nach Maßgabe des amtierenden Vorstandes an verdiente Mitglieder oder an die gleiche Körperschaft zu den gleichen Bedingungen, wie in Absatz 4.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 05.05.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.